Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 1.5.2026 · Boom Living GmbH & Co KG
1.1Allgemein
1.1.1Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Rechtsverhältnis bei der Vermittlung von Immobilien zwischen der Boom Living GmbH & Co KG („UNIO“ oder „wir“) als Immobilienmakler einerseits und den Verkäufern, Vermietern oder sonstigen Anbietern von Immobilien („Abgeber“) sowie (potenziellen) Käufern und Mietern („Interessent“) andererseits. Abgeber und Interessent werden jeweils einzeln oder gemeinsam als „Auftraggeber“ bezeichnet.
1.1.2Die AGB bilden einen integralen Bestandteil der zwischen UNIO und den Auftraggebern abgeschlossenen Verträge (insbesondere Maklervertrag oder Provisionsvereinbarung). Nur wenn ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen zu den AGB (insbesondere zur Provisionshöhe) vereinbart werden, gehen diese den AGB vor. Soweit die AGB mit Bestimmungen des Maklergesetzes („MaklerG“) und der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler („IMV“) im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor, soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Regelungen handelt. Im Falle von Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese AGB nur soweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen zwingenden Verbraucherschutzvorschriften widersprechen.
1.1.3UNIO wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter von Auftraggebern gelten ausdrücklich als abbedungen und werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu Ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von UNIO.
1.1.4UNIO behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Änderungen werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten ohne entsprechenden Widerspruch innerhalb von 30 Tagen als akzeptiert.
1.2Grundlagen unserer Tätigkeit als Immobilienmakler (Leistungsumfang)
1.2.1UNIO wird bei Abschluss eines Vermittlungsvertrags (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag oder sonstiger Vermittlungsauftrag/vertrag) als Immobilienmakler tätig. Ein Vermittlungsvertrag („Maklervertrag“) kann schriftlich, mündlich oder im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs zustande kommen.
1.2.2Maklerverträge können sowohl zwischen UNIO und dem Abgeber als auch zwischen UNIO und dem Interessenten zustande kommen. UNIO wird im Regelfall für beide Seiten tätig. Ob und in welchem Umfang eine Provision zu entrichten ist, richtet sich nach Punkt 5. und Punkt 6. und den jeweils im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.
1.2.3Der Abschluss des Maklervertrages mit dem Interessenten erfolgt im Regelfall dadurch, dass der Interessent auf der Website von UNIO das für die jeweilige Immobilie bereitgestellte Online-Formular ausfüllt, die erforderlichen Erklärungen (durch aktives Anklicken der dafür vorgesehenen Checkboxes) abgibt und das Online-Formular elektronisch absendet. Nach dem erfolgreichen Absenden des Online-Formulars erhält der Interessent eine automatische E-Mail-Bestätigung, in der sämtliche relevanten Informationen zum Maklervertrag zusammengefasst sind.
Website von UNIO
1.2.4UNIO erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, des Konsumentenschutzgesetzes sowie des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, aufgrund dieser AGB sowie aufgrund des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Maklervertrags.
1.2.5UNIO wird, sofern im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) als Doppelmakler tätig und berücksichtigt daher die Interessen des Abgebers und des Interessenten gleichermaßen.
1.2.6In der Regel besteht zwischen UNIO und dem Abgeber ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis, über das der Interessent im Rahmen des Abschlusses des Maklervertrages informiert wird.
1.3Objektangaben, digitale Exposés und KI-Chatbot
1.3.1Objektangaben auf der Website
1.3.1.1Objektangebote auf der Website von UNIO sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird. UNIO hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.
1.3.1.2Die auf der Website von UNIO dargestellten Objektangaben, insbesondere Beschreibungen, Flächenangaben, Preisangaben, Ausstattungsmerkmale sowie sonstige objektspezifische Informationen („Objektdaten“) basieren auf den vom Abgeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen über die zu vermittelnden Objekte („Originalunterlagen“). Die Übertragung und Aufbereitung der Objektdaten auf der Website erfolgt automatisch und KI-gestützt auf Grundlage der Originalunterlagen.
1.3.1.3Der Abgeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Originalunterlagen. UNIO ist nicht verpflichtet, die Originalunterlagen auf deren Richtigkeit zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Der Abgeber hält UNIO für sämtliche Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den Originalunterlagen resultieren.
1.3.1.4Die Objektdaten dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine zugesicherten Eigenschaften des jeweiligen Objekts dar. Dem Interessenten ist bewusst, dass es aufgrund der automatisierten und KI-gestützten Verarbeitung der Originalunterlagen zu Übermittlungsfehlern, Unvollständigkeiten oder anderen Abweichungen von den Originalunterlagen kommen kann. Für alle rechtlich relevanten Entscheidungen und Vereinbarungen sind ausschließlich die Originalunterlagen maßgeblich, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Abgeber die Verantwortung und Haftung trägt. UNIO leistet keine Gewähr und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Objektdaten.
1.3.2Digitales Exposé
1.3.2.1UNIO stellt dem Interessenten nach Eingang einer Anfrage einen Link zur jeweiligen Objektseite auf der Plattform von UNIO zur Verfügung („digitales Exposé“). Das digitale Exposé wird automatisiert und unter Einsatz KI-gestützter Prozesse auf Grundlage der Originalunterlagen erstellt. Die Originalunterlagen werden dem Interessenten nach Abgabe der hierfür vorgesehenen Erklärungen und nach Bestätigung der Checkboxes durch Freischaltung auf der Plattform zugänglich gemacht, spätestens jedoch vor Vertragsabschluss mit dem Abgeber. Soweit der Interessent Unterlagen benötigt, die UNIO nicht vorliegen, können diese aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung durch UNIO bei den zuständigen Behörden oder Stellen eingeholt und dem Interessenten zur Verfügung gestellt werden.
1.3.2.2Das digitale Exposé dient ausschließlich der Informationsbereitstellung und stellt keine zugesicherten Eigenschaften der inserierten Immobilie dar. Für alle rechtlich relevanten Entscheidungen, insbesondere für den Vertragsabschluss, sind ausschließlich die Originalunterlagen maßgeblich, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Abgeber die Verantwortung und Haftung übernimmt.
1.3.2.3Dem Interessenten ist bewusst, dass es aufgrund der automatisierten KI-Verarbeitung zu Übermittlungsfehlern, Unvollständigkeiten oder anderen Abweichungen zu den Originalunterlagen kommen kann. UNIO leistet keine Gewähr und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im digitalen Exposé zur Verfügung gestellten Informationen. Insbesondere gilt:
Der Abgeber ist verpflichtet, die Originalunterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und den Interessenten rechtzeitig darauf hinzuweisen, falls Inhalte des digitalen Exposés oder des Angebots von den tatsächlichen Objektdaten abweichen.
Der Interessent ist verpflichtet, sämtliche enthaltenen Informationen eigenständig anhand der bereitgestellten Originalunterlagen zu prüfen. Er darf sich nicht auf das digitale Exposé oder die auf der Website angeführten Daten eines Objekts als Informationsquelle verlassen.
1.3.3KI-Chatbot
1.3.3.1UNIO stellt den Interessenten einen KI-gestützten Chatbot („KI-Chatbot“) zur Verfügung, der auf Grundlage der Daten aus den Originalunterlagen Informationen bereitstellt und Fragen zu den inserierten Objekten beantwortet.
1.3.3.2Der KI-Chatbot dient ausschließlich der Informations- und Verständnishilfe und ersetzt keine fachliche, rechtliche oder steuerliche Beratung. Er ersetzt auch nicht die eigenständige Prüfpflicht der Richtigkeit der Daten durch Abgeber und Interessenten.
1.3.3.3Die Antworten des KI-Chatbots basieren auf den Originalunterlagen sowie auf automatisierten Verarbeitungsprozessen der KI. Die Inhalte können Fehler, Unvollständigkeiten oder Abweichungen von den Originalunterlagen enthalten. UNIO leistet keine Gewähr und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom KI-Chatbot bereitgestellten Informationen.
1.3.3.4Der Interessent ist verpflichtet, die vom Chatbot bereitgestellten Informationen und Antworten eigenständig anhand der Originalunterlagen zu überprüfen und darf sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht auf die Angaben des KI-Chatbots verlassen. Für alle rechtlich relevanten Entscheidungen sind ausschließlich die Originalunterlagen maßgeblich, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Abgeber die Verantwortung und Haftung trägt.
1.4Rechte und Pflichten
1.4.1Allgemeine Rechte und Pflichten
1.4.1.1UNIO wird im Rahmen der Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile (Abgeber und Interessent) objektiv und neutral beraten, soweit UNIO als Doppelmakler tätig wird. Da UNIO im Normalfall für beide Vertragsteile tätig ist, empfehlen wir für die Vertragsprüfung sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der steuerlichen Auswirkungen rechtliche und steuerliche Beratung eines qualifizierten Experten (Rechtsanwalt, Steuerberater) in Anspruch zu nehmen.
1.4.1.2Bei der Beauftragung mit der Vermittlung eines Objekts darf UNIO nach ihrer Einschätzung die Vermarktung des Objekts dahingehend strukturieren, dass Interessenten entweder über öffentlich zugängliche Medien oder direkt angesprochen werden oder beide Optionen wahrgenommen werden. Interessenten werden ein von UNIO erstelltes (digitales) Exposé über das vermittelnde Objekt zur Verfügung gestellt und wird UNIO sofern dies vom Interessenten gewünscht ist, Besichtigungen des Objekts durchführen. Über Auftrag des Abgebers führt UNIO auch Verkaufsgespräche oder Verkaufsverhandlungen, dies ist jedoch ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
1.4.1.3UNIO ist berechtigt, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelten Rechtsgeschäfts mit anderen Immobilienmaklern zusammen zu arbeiten, insbesondere auch wenn dies nach eigenem Ermessen von UNIO zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Mehrkosten.
1.4.1.4Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass UNIO nicht als Rechtsvertreter agiert und für die Vertragsverhandlungen und die Erstellung eines Vertragsentwurfs die Beiziehung eines Rechtsvertreters (Rechtsanwalt, Notar) empfehlenswert ist. Für die Abwicklung eines Kaufvertrages wird die treuhändige Abwicklung über einen Rechtsvertreter empfohlen.
1.4.1.5Der Auftraggeber ist verpflichtet, UNIO bei ihrer Tätigkeit redlich zu unterstützen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, eine von UNIO bekanntgegebene Geschäftsgelegenheit oder ihm von UNIO überlassene Informationen an Dritte weiterzugeben, wenn dies dazu dient, die Vermittlungstätigkeit von UNIO oder eine bestehende Provisionspflicht zu umgehen.
1.4.1.6Den Auftraggebern ist es untersagt, die ihnen von UNIO zu Verfügung gestellten Unterlagen, wie Angebote, Exposés, Präsentationen, Planskizzen etc. zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen. Sämtliche erstellten Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von UNIO.
1.4.1.7Die Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen durch die Geschäftsbeziehung mit UNIO zugegangenen Informationen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Eine Weitergabe von Informationen an Dritte ist nicht gestattet.
1.4.2Pflichten des Abgebers
1.4.2.1Der Abgeber hat UNIO sämtliche Informationen zu erteilen und sämtliche Unterlagen zu übergeben, die für die Vermittlung benötigt werden oder hat UNIO die zur Beschaffung der relevanten Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen.
1.4.2.2Der Abgeber ist verpflichtet UNIO über sämtliche das zu vermittelnde Objekt oder das zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen sowie sämtliche relevanten Informationen über den Abgeber selbst oder den Eigentumsverhältnissen am Objekt richtig und vollständig zu informieren und UNIO über etwaige nachträglich eintretende Änderungen, wie insbesondere eine Änderung der Objektdaten, der Verkaufs-, Kaufs-, Vermietungs- oder Mietabsicht oder Änderungen der Verkaufs- oder Vermietungsbedingungen, unverzüglich zu informieren.
1.4.2.3Der Abgeber ist verpflichtet vor Vertragsabschluss mit dem Interessenten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Objektdaten zu prüfen und den Interessenten auf allfällige Abweichungen hinzuweisen. Die Haftung von UNIO gegenüber dem Abgeber für unvollständige oder fehlerhafte Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen, UNIO hat keinerlei Verpflichtung die Angaben zu prüfen.
1.4.2.4Der Abgeber ist verpflichtet, nicht ohne Mitwirkung von UNIO mit den von UNIO namhaft gemachten Interessenten in Kontakt zu treten. Der Abgeber hat – im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags – sämtliche anderen Interessenten an UNIO mit dem Hinweis, dass wir mit der Vermittlung beauftragt sind, weiterzuleiten.
1.4.2.5Der Abgeber leistet Gewähr dafür, dass er über das zu vermittelnde Objekt verfügungsbefugt ist oder vom Verfügungsberechtigten entsprechend bevollmächtigt wurde und hält UNIO diesbezüglich vollständig schad- und klaglos.
1.4.2.6Der Abgeber ist verpflichtet, sämtliche für die Gültigkeit des von UNIO zu vermittelnden Rechtsgeschäfts erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit unaufgefordert über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen sowie uns etwaige relevante Neuerungen in solchen Verfahren unverzüglich mitzuteilen.
1.4.2.7Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem Interessenten, der von einer Geschäftsgelegenheit durch UNIO Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts direkt zu verhandeln, sofern UNIO bekanntgibt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt, andernfalls der Abgeber die Provision gemäß Maklervertrag zu übernehmen hat.
1.4.3Pflichten des Interessenten
1.4.3.1Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen und Unterlagen durch UNIO Gebrauch zu machen (beispielsweise durch eigenständige Kontaktaufnahme mit dem Abgeber), wenn er in Ausübung seines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag zurücktritt.
1.4.3.2Sollte der Interessent von einem mit UNIO geschlossenen Maklervertrag zurücktreten und die Beauftragung von UNIO daher widerrufen werden, ist er verpflichtet, sämtliche von UNIO erhaltenen Unterlagen und Materialien (insbesondere das digitale Exposé) zu löschen oder zu vernichten.
1.4.3.3Nach Abschluss des Maklervertrages ist der Interessent verpflichtet, die von UNIO erbrachte Vermittlungstätigkeit nicht zu umgehen. Insbesondere darf er keine direkten oder indirekten Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Abgeber treffen, die dazu dienen, die vereinbarte Provisionspflicht ganz oder teilweise zu umgehen.
1.5Provision
1.5.1Die Vermittlungstätigkeit von UNIO erfolgt entgeltlich. UNIO steht als Immobilienmakler bei erfolgreicher Vermittlung einer Geschäftsgelegenheit eine Provision zu. Die Provisionshöhe ergibt sich aus dem abgeschlossenen Maklervertrag (Provisionsvereinbarung) und subsidiär nach den Regelungen der §§ 6 und 7 MaklerG in Verbindung mit der IMV, jeweils in der geltenden Fassung.
1.5.2Abweichend vom Standardfall ist in Ausnahmefällen der Abgeber zur Zahlung der Provision verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Sonderfall gemäß Punkt 6. der AGB (Bestellerprinzip bei Wohnungsvermietung) vorliegt. In diesem Sonderfall hat der Abgeber (als Erstauftraggeber) die Provision zu leisten und der Interessent wird nicht provisionspflichtig.
1.5.3Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts.
1.5.4Der Provisionsanspruch entsteht daher, wenn nach Abschluss des Maklervertrages (Provisionsvereinbarung) UNIO die vereinbarte Tätigkeit erbringt und das im Maklervertrag genannte Geschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zwischen dem Abgeber und dem Interessenten rechtswirksam zustande kommt. Auch die bloße Namhaftmachung eines Dritten begründet einen Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein Rechtsgeschäft unter Bedingungen, die vom Angebot oder Exposé abweichen (z. B. zu einem anderen Kaufpreis), zustande kommt. Auch wenn nach Beendigung des Maklervertrages mit einem von UNIO vor Beendigung des Vertrages namhaft gemachten Interessenten ein Vertrag zustande kommt, steht UNIO ein Provisionsanspruch zu.
1.5.5Gemäß § 15 MaklerG hat UNIO Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der sonst auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäfts zustehenden Provision auch ohne einen UNIO zurechenbaren Vermittlungserfolg, falls:
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt(insbesondere wenn das vermittelte Objekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung oder sonstigen gerichtlichen Verwertung erworben wird), sofern die Vermittlung des Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt;
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;
das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;
bei einem Alleinvermittlungsauftrag dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist;
bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist (z. B. durch einen Verkauf seitens des Abgebers selbst).
1.5.6UNIO hat weiters auch einen Provisionsanspruch, falls anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäfts ein Vertrag zustande kommt, mit dem einer Vertragspartei ein zeitlich befristetes Optionsrecht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Rechtsgeschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Mit Abschluss des Optionsvertrages werden 50 % der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 % werden mit Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit bereits vertraglich auf die Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird bereits mit Abschluss des Optionsvertrages die volle Provision zur Zahlung fällig.
1.5.7UNIO hat weiters einen Provisionsanspruch, falls der Interessent die Geschäftsgelegenheit an einen Dritten weitergibt und das Geschäft mit diesem zustande kommt.
1.5.8Alle vom Interessenten (oder gegebenenfalls vom Abgeber) vertraglich zu erbringenden Zahlungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst als getätigt, wenn sie auf dem bekanntgegebenen Konto von UNIO eingelangt sind. Das Risiko fehlerhafter oder verzögerter Überweisungen trägt der jeweils Zahlungspflichtige. Alle Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
1.5.9Im Falle des Zahlungsverzugs ist UNIO berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils zulässigen Höhe (4 % bei Verbrauchern und 9,2 % über dem aktuellen Basiszinssatz bei Unternehmern gemäß § 456 UGB) und die notwendigen Kosten der Betreibung zu verrechnen.
1.5.10Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig.
1.5.11Mehrere Auftraggeber oder mehrere am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
1.6Sonderfall: Vermittlung von Wohnungsmietverträgen nach dem Bestellerprinzip
1.6.1Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gemäß § 17a MaklerG.
1.6.2Für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen ist ausschließlich jener Auftraggeber provisionspflichtig, der UNIO als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt hat („Erstauftraggeber“).
1.6.3Der Erstauftraggeber ist in der Regel der Abgeber (Vermieter), der UNIO mit der Vermarktung (dem Inserieren) der Immobilie beauftragt. Davon abweichend kann aber auch der Interessent (Mieter) provisionspflichtig werden, wenn dieser UNIO unabhängig von einem konkreten Objekt mit der Suche nach einer geeigneten Mietimmobilie beauftragt (Suchauftrag). In einem solchen Fall gilt der Interessent als Erstauftraggeber im Sinne des § 17a MaklerG.
1.6.4Hat der Abgeber (Vermieter) oder ein von diesem hierzu Berechtigter UNIO als Erstauftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages beauftragt, wird die Provisionsvereinbarung ausschließlich mit dem Abgeber abgeschlossen. Der Interessent hat in einem solchen Fall keine Provision zu leisten. Die übrigen Bestimmungen der AGB (insbesondere die Rechte und Pflichten gemäß Punkt 4.) gelten für Interessenten aber weiterhin, soweit der Interessent UNIO ebenfalls beauftragt und UNIO somit als Doppelmakler tätig wird.
1.6.5Soweit der Abgeber im Rahmen dieses Sonderfalls provisionspflichtig ist, gelten für ihn die Bestimmungen zur Provision (Punkt 5.) entsprechend.
1.7Nebenkosten (Übersicht)
1.7.1Nach Abschluss des Maklervertrags erhält der Interessent im Zuge der Übermittlung des digitalen Exposés eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere die bei Abschluss der jeweiligen Verträge anfallenden Nebenkosten hervorgehen.
1.8Gewährleistung und Haftung
1.8.1UNIO gewährleistet, dass die vertragliche Vermittlungstätigkeit in angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt wird. Eine Verantwortung oder Haftung für ein bestimmtes Ergebnis oder für einen bestimmten Erfolg (Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages) übernimmt UNIO nicht.
1.8.2UNIO haftet für verschuldete Vermögensschäden im Verbrauchergeschäft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet UNIO nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. UNIO haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, reine Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter.
1.8.3Jegliche Haftung von UNIO aus welchem Rechtsgrund auch immer ist – sofern gesetzlich zulässig – mit dem Haftungshöchstbetrag von EUR 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.
1.9Hinweis auf Rücktrittsrechte
1.9.1Interessenten, die Verbraucher sind, werden ausdrücklich auf die Bestimmungen des KSchG und FAGG, insbesondere auf das in § 11 FAGG geregelte Rücktrittsrecht, hingewiesen.
1.9.2Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG
1.9.2.1Wenn der Interessent ein Verbraucher ist, kommt ihm bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten von UNIO oder bei Abschluss des Maklervertrages über Fernabsatz, gemäß § 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ein Rücktrittsrecht vom Maklervertrag zu. In diesem Fall hat der Interessent das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen vom Maklervertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
1.9.2.2Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist UNIO mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Hierfür kann das bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung vor Ablauf der Frist.
Zum Widerrufsformular
1.9.2.3Im Falle des Widerrufs hat UNIO alle vom Interessenten geleisteten Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. In keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
1.9.2.4Der Interessent als Verbraucher hat kein Widerrufsrecht, wenn UNIO – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
1.9.3Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG
1.9.3.1Ist der Interessent Verbraucher und gibt eine Vertragserklärung ab, die auf den Erwerb eines Bestandsrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses oder eines nahen Angehörigen dienen soll (§ 30a KSchG).
1.9.3.2Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erklärt werden.
1.9.3.3Wird die Rücktrittserklärung an UNIO gerichtet, so gilt die Rücktrittserklärung auch für einen im Zuge der Abgabe der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Interessent eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Erklärung des Rücktritts kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
1.10Datenschutz
1.10.1Damit UNIO eine rasche und effiziente Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewährleisten kann, werden bestimmte Daten und Informationen der Auftraggeber erfasst und verarbeitet.
1.10.2Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den nach geltendem Datenschutzrecht bestehenden Betroffenenrechten sind der Datenschutzerklärung auf der Website zu entnehmen.
1.11Schlussbestimmungen
1.11.1Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Gegenüber Unternehmen wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung ersetzt, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Regelung möglichst nahe kommt.
1.11.2Diese AGB und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
1.11.3Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit unseren Rechtsgeschäften oder diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von UNIO, somit Wien. Zwingende Gerichtsstände, die z. B. aufgrund einer allfälligen Verbrauchereigenschaft anwendbar sind, bleiben davon unberührt.
1.11.4Als Erfüllungsort wird der Sitz von UNIO, also Wien, vereinbart.
1.11.5Diese AGB gelten ab 1.5.2026.